Kritik an der Bewertung durch das Finanzamt
Nur selten stimmen die für das Bodenrichtwertgrundstück definierten Merkmale der Nutzungsart und der Grundstücksgröße sowie die planungsrechtlich zulässige Bebauung mit den tatsächlichen Eigenschaften des Bewertungsgrundstücks überein.
Auch eine Übereinstimmung der Merkmale des typisierten Gebäudes mit den wertbestimmenden Eigenschaften des zu bewertenden Mietwohngrundstücks bzw. des gemischt genutzten Grundstücks wird nur in äußerst seltenen Fällen festzustellen sein.
Gute Gründe für Sie, sich gegen die Festsetzungen des Finanzamts zu wehren und innerhalb von 1 Monat gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
Folgende wesentliche Fakten der typisierenden Bewertung von Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken bleiben bei der Bewertung des Grundvermögens durch das Finanzamt
häufig unberücksichtigt:
der Bodenwertanteil
Die Bodenwertermittlung ist vergleichbar mit der Bodenwertermittlung von unbebauten Grundstücken und den resultierenden Abweichungen des Bewertungsgrundstücks von den Merkmalen des Grundstücks in der Bodenrichtwertzone, die bei der Bewertung durch das Finanzamt regelmäßig unberücksichtigt bleiben.
das Sachwertverfahren
Wegen Ermangelung von verlässlichen Ertragsdaten und auch zur Berücksichtigung baulicher und struktureller Mängel am Gebäude sollte immer eine Bewertung der Mietwohngrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke im Sachwertverfahren erfolgen – nach den Grundzügen der für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern beschriebenen Vorgehensweise.
der bauliche Zustand
Zustandsstörungen gegenüber dem „normalen“ Gebäudezustand, die durch Schäden am Gebäude, Instandhaltungsmängel und Sanierungsbedarf, auch durch energetische Investitionserfordernisse bedingt sind, bewirken Wertminderungen. Über die nach der typisierenden Bewertung durch das Finanzamt und die hierin berücksichtigte Alterswertminderung, gehen Mängel und Schäden darüber oftmals weit hinaus und bleiben gänzlich unberücksichtigt.
die Ertragsermittlung
Die Beurteilung der Ertragsfähigkeit von Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken bei der typisierenden Bewertung durch das Finanzamt erfolgt unter Zugrundelegung der für die vergangenen 12 Monate vereinbarten Mieten. Mietausfälle, aus welchem Grunde auch immer, bleiben unberücksichtigt.
Dabei unterstellt die typisierende Bewertung durch das Finanzamt unabhängig vom tatsächlichen Zustand und von den sonstigen Eigenschaften des Gebäudes die Mieten des letzten Jahres als marktüblich erzielbar und berücksichtigt nachhaltig zu erwartende Ertragsminderungen nicht.