Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

  • Maßgeblich für Einwendungen gegen die Festsetzungen des Finanzamts und zur Begründung des Einspruchs sind die Vorschriften des § 198 Bewertungsgesetz: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.
  • "Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der wirtschaftlichen Einheit am Wertermittlungsstichtag niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen."
  •  

    Was bleibt zu tun?

  • Der Nachweis des niedrigeren Werts hat regelmäßig durch das Gutachten eines Sachverständigen zu erfolgen, an welches i. S. d. Rechtssicherheit ganz besondere Anforderungen zu stellen sind.
  • Gutachterliche Stellungnahmen sonstiger Personengruppen, insbesondere von Angehörigen der steuerberatenden Berufe und von Wirtschaftsprüfern, werden nach dem Urteil des BFH vom 10.11.2004 II R 69/01 nicht anerkannt.
  • Weiter