Wohnungs- und Teileigentum

  • Die Bewertung von Wohnungseigentum bzw. von (gewerblichem) Teileigentum erfolgt gemäß § 183 BewG im Vergleichswertverfahren.
  • Bei der Bewertung im Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise von Wohnungs- oder Teileigentum heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert bestimmenden Merkmale mit dem Bewertungsobjekt hinreichend übereinstimmen.
  • Vergleichspreise von Wohnungs- und Teileigentumen sollen – wie Bodenrichtwerte – vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss aus dem regionalen Teilmarkt abgeleitet und unter Angabe von Lage, Alter und Ausstattung sowie Größe und Zustand im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht werden.
  • Bei fehlenden oder ungeeigneten Vergleichsdaten, die keine hinreichende Übereinstimmung des Vergleichsobjekts mit dem Bewertungsobjekt ermöglichen, muss auf das Sachwertverfahren zurückgegriffen werden.
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