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Wohnungs- und Teileigentum
Die Bewertung von Wohnungseigentum bzw. von (gewerblichem) Teileigentum erfolgt gemäß § 183 BewG im Vergleichswertverfahren.
Bei der Bewertung im Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise von Wohnungs- oder Teileigentum heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert bestimmenden Merkmale mit dem Bewertungsobjekt hinreichend übereinstimmen.
Vergleichspreise von Wohnungs- und Teileigentumen sollen – wie Bodenrichtwerte – vom örtlich zuständigen
Gutachterausschuss aus dem regionalen Teilmarkt abgeleitet und unter Angabe von Lage, Alter und Ausstattung
sowie Größe und Zustand im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht werden.
Bei fehlenden oder ungeeigneten Vergleichsdaten, die keine hinreichende Übereinstimmung des
Vergleichsobjekts mit dem Bewertungsobjekt ermöglichen, muss auf das Sachwertverfahren zurückgegriffen
werden.
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