Kritik an der Bewertung durch das Finanzamt
Nur selten stimmen die für das Bodenrichtwertzone definierten Merkmale der Nutzungsart und der Grundstücksgröße sowie die planungsrechtlich zulässige Bebauung mit den tatsächlichen Eigenschaften des Bewertungsgrundstücks überein.
Das Finanzamt berücksichtigt in aller Regel nicht die Abweichungen des Bewertungsgrundstücks, die gegenüber den Merkmalen des Grundstücks in der Bodenrichtwertzone bestehen.
Gute Gründe für Sie, sich gegen die Festsetzungen des Finanzamts zu wehren und innerhalb von 1 Monat gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
Folgende wesentliche Fakten der typisierenden Bewertung von unbebauten Grundstücken bleiben bei der Bewertung des Grundvermögens durch das Finanzamt
häufig unberücksichtigt:
die Grundstückseigenschaften
Der individuelle Wert eines Grundstücks wird in hohem Maße durch spezielle Grundstückseigenschaften, wie z. B. Lage und Umgebung, bestimmt.
Eine vergleichende Bodenwertermittlung von unbebauten Grundstücken auf der Basis der definierten Grundstückseigenschaften in einer Richtwertzone kann nur in äußerst seltenen Fällen zu einem übereinstimmenden Ergebnis führen und auch nur dann, wenn für die Beurteilung von Abweichungen Anpassungsfaktoren bekannt sind, die auf gesicherten Erkenntnissen beruhen.
die Grundstücksgröße
Grundsätzlich gilt für den Grundstücksmarkt: Je größer eine Grundstücksfläche ist, umso höher ist der absolute Bodenwert.
Damit sinkt in aller Regel aber auch die Nachfrage nach dem Grundstück, was einen niedrigeren relativen Bodenwert zur Folge hat.
die bauliche Nutzung
Einschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung des Bewertungsgrundstücks beeinträchtigen, sind z. B. ungünstiger Grenzverlauf, ein Übermaß an erforderlichen Abstandsflächen oder eine notwendige Anpassung an vorhandene Bebauung.
der Erschließungszustand
Für das Bewertungsgrundstück noch zu entrichtende Erschließungsbeiträge.
Auch sonstige Aufwendungen zur baulichen Nutzung, wie z. B. erhöhte Baukosten bei Erfordernis von wasserhaltenden Maßnahmen, mindern den Bodenwert.
Sonstige Wertbeeinflussungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art.
Diese vergleichbare Belastungen braucht das Finanzamt bei seiner typisierenden Bewertung gemäß § 183 Abs. 3 BewG nicht berücksichtigen.