Information und Beratung

  • Immobilien sind einzigartige Werte, weil kein Grundstück - insbesondere hinsichtlich der Lage und Nutzung - mit einem anderen Grundstück vergleichbar ist. Ebenso wenig oder nur in seltenen Ausnahmen sind die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude und deren Werte vergleichbar.
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    In Fällen von Schenkungen und Erbregelungen sowie deren Vorwegnahme

  • Vor der Hingabe von Grundvermögen an Erben zu Lebzeiten sollten zwischen Geber und Nehmer der gewollte Zweck der Vermögensübergabe sowie die zukünftigen Verhältnisse klargestellt werden.
  • Häufig sind hierbei auch die Belange von sogenannten „weichenden Erben“, d. h. von weiteren Kindern, die von den Auswirkungen einer Vermögensübertragung (noch) nicht betroffen sind, zu betrachten und sachrichtig zu behandeln.
  • Besondere Überlegungen sind auch immer dann anzustellen, wenn mit der Hergabe von Haus- und Grundbesitz Vereinbarungen verbunden werden sollen, wie z. B. die Bestellung von Wohnungsrechten oder von Pflegeleistungen
  • Vor einer Vermögensübertragung sollte eine bewusste Betrachtung von eventuellen späteren Auswirkungen der Sozialgesetze auf die Versorgungslage des Erblassers erfolgen.
  • Als Berater in Verbindung mit Immobiliensachverständigen empfehlen sich:

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater
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    In Fällen von Nachlassregelungen / Erbfällen

  • Zur Vermeidung eines Übermaßes der Besteuerung des geerbten Grundvermögens und damit zur Vermeidung von Leistungsstörungen oder von Vermögensverlusten ist eine qualifizierte und praxisorientierte Beratung, z. B. auch schon bei der Erstellung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung zu empfehlen.
  • Geeignete Berater sind neben den Immobiliensachverstandigen:

  • Fachanwälte
  • qualifizierte Steuerberater
  • Nachlassverwalter
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    Nur die richtige Beratung führt zum Erfolg

  • Geeignete Berater verfügen über:
    - Kenntnisse über die Praxis der steuerlichen Grundvermögensbewertung und Erfahrungen über die Anwendung des § 198 BewG "Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts"
    - Objektinformationen und sonstige Angaben über den Zustand des Gebäudes (Baumängel und Bauschäden, Ursachen von Ertragsminderungen etc.).
    - Kenntnisse der Risiken einer lediglich formularmäßigen Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, kennen die Einspruchserfordernisse und sind mit den Grundlagen der Einspruchsbegründung vertraut.
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    Einspruch, Einwendungen gegen die Festsetzungen des Finanzamts

  • Die Besteuerungsgrundlage für die Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Grundbesitzwert, der vom Finanzamt auf der Grundlage von typisierenden Bewertungsverfahren ermittelt wird.
  • Hiergegen ist innerhalb der Frist von 1 Monat Einspruch einzulegen.
  • Der Einspruch ist zu begründen.
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    Öffnungsklausel gemäß § 198 BewG

  • "Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts"
  • Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.
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    Nachweis des niedrigeren Werts

  • Geeignet für den Nachweis ist das Gutachten eines öffentlich bestellten oder zertifizierten Grundstücksachverständigen; auch des örtlichen Gutachterausschusses.
  • Gutachterliche Stellungnahmen weiterer Personengruppen, insbesondere von Angehörigen der steuerberatenden Berufe und von Wirtschaftsprüfern, werden nach dem Urteil des BFH vom 10.11.2004, II R 69/01 nicht anerkannt.
  • Ferner kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis zum Nachweis dienen.
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