Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
       
			Maßgeblich für Einwendungen gegen die Festsetzungen des Finanzamts und zur Begründung des Einspruchs sind die Vorschriften des § 198 Bewertungsgesetz: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts.
			"Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der wirtschaftlichen Einheit am Wertermittlungsstichtag niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen."
            
         
    
            
		Was bleibt zu tun?
       
			Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des  Grundbesitzwertes einlegen.
            
			Begründung des Einspruchs und Nachweis des niedrigeren Werts durch das Gutachten eines öffentlich bestellten 
   und vereidigten  oder eines zertifizierten Sachverständigen, wobei i. S. d. Rechtssicherheit an  Gutachten  ganz 
   besondere Anforderungen zu stellen sind.
			Gutachterliche Stellungnahmen sonstiger Personengruppen, insbesondere von Angehörigen der
   steuerberatenden Berufe und von Wirtschaftsprüfern, werden nach dem Urteil des BFH vom 10.11.2004 II R
   69/01 nicht anerkannt.